Abgeltungssteuer

Betriebsvermögen ausweisen und freistellen

Betriebsvermögen unterliegt nicht der Abgeltungssteuer. Es ist deshalb sinnvoll, hier zu optimieren. Als Personenunternehmen oder Einzelunternehmer müssen Sie sich allerdings von der Abgeltungssteuer freistellen lassen.


Im Überblick

Überblick

Betriebsvermögen: Besonderheiten beim Steuerabzug

Der Steuerabzug auf betriebliche Kapitalerträge hat keine abgeltende Wirkung. Für Einzelunternehmer ist daher die Möglichkeit interessant, betriebliche Kapitalanlagen mit Ausnahme von Zinsen und inländischen Dividenden von der Abgeltungssteuer freistellen zu lassen. Personengesellschaften müssen dazu ein paar Dinge beachten. Bei Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, eG) erfolgt die Freistellung aufgrund der Rechtsform auch ohne Antrag.

Regelungen für Gesellschaften

  • Kapitalgesellschaften: Bei einer AG, GmbH oder eG fällt grundsätzlich keine Kapitalertragssteuer auf Wertpapierveräußerungsgewinne, ausländische Dividenden und Erträge aus Termingeschäften an.
  • Einzelunternehmen beziehungsweise Personengesellschaften: OHG, KG, GbR müssen prinzipiell Kapitalertragsteuer zahlen. Allerdings ist es bei einer Trennung zwischen betrieblichem und privatem Vermögen möglich, den betrieblichen Teil der Veräußerungsgewinne, ausländische Dividenden und Erträge aus Termingeschäften per Antrag freistellen zu lassen.

Liquidität bewahren

Der Vorteil einer Freistellung liegt darin, dass sich bei Betriebsvermögen der Steuerabzug auf die neuen Steuerabzugstatbestände wie ausländische Dividendenzahlungen, Veräußerungsgewinne oder Termingeschäfte vermeiden lässt. So erhöhen Sie Ihre Liquidität. Es gibt drei Freistellungsfälle:

  • Freistellung aufgrund der Rechtsform
  • Freistellung bestimmter Körperschaften und Personenvereinigungen
  • Freistellung betrieblicher Konten und Depots durch eine Erklärung

Hintergrund

Hintergrund

Abgeltungssteuer für private Kapitalanlage

Die Abgeltungssteuer wurde 2009 eingeführt, um eine abschließende Besteuerung von Erträgen aus Kapitalanlagen direkt an der Quelle gewährleisten zu können. Die abgeltende Wirkung betrifft nur die privaten Kapitalanlagen.

Daten zur Abgeltungssteuer

  • Gültigkeit: für private Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne und Termingeschäfte
  • Vorabzug: Die Steuer wird direkt an der Quelle erhoben. Sie müssen sie deshalb nicht in der Steuererklärung angeben.
  • Steuersatz: Dieser beträgt pauschal 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).
  • Freibeträge: 1.000 Euro für Alleinstehende oder 2.000 Euro für zusammenveranlagte Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Dazu müssen Sie bei der Bank einen Freistellungsantrag nach amtlichem Muster einreichen.

Beispielrechnung

A. erzielt im Jahr 2023 ein zu versteuerndes Einkommen von 38.000 Euro. Mit diesem Einkommen erreicht A. bereits den Grenzsteuersatz von 32,4 Prozent. Erzielt A. zusätzlich zu diesem Einkommen Kapitalerträge, ist der Abgeltungssteuersatz mit 25 Prozent bereits deutlich günstiger.

Bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von etwa 19.000 Euro bei einem Ledigen und etwa 38.000 Euro bei Verheirateten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartnern ist der Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent günstiger als das Kapitalvermögen per Steuererklärung regulär zu versteuern.

Gewinne und Verluste verrechenbar

Nicht immer machen Kapitalanlagen Gewinn. Die Verluste daraus lassen sich aber zum Glück verrechnen. Das kann auch zwischen unterschiedlichen Kapitalanlagen erfolgen. Zum Beispiel lassen sich Veräußerungsverluste aus Zertifikaten mit den Zinserträgen aus Sparverträgen verrechnen. Ausnahmen sind jedoch Verluste aus dem Verkauf von Aktien – diese können nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Seit 2020 gelten beim Ausfall von Kapitalforderungen oder bei der wertlosen Ausbuchung von Wertpapieren Einschränkungen der Verlustverrechnung. Ab 2021 gelten hierbei auch für Verluste aus Termingeschäften eingeschränkte Verrechnungsmöglichkeiten.


Personengesellschaften

Personengesellschaften

Betriebliches Anlagevermögen optimieren

Personengesellschaften und Einzelunternehmen müssen per Freistellungserklärung gegenüber der Bank dafür sorgen, dass auf ihre betrieblichen Kapitalanlagen mit Ausnahme von Zinsen und inländischen Dividenden keine Steuern erhoben werden.

Anlageformen im Überblick

  • Dividendenerträge aus Aktien: Für betriebliche Anleger gilt bei Dividendenausschüttungen das sogenannte Teileinkünfteverfahren. Danach sind bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften 60 Prozent der Bruttodividende steuerpflichtig. Grundsätzlich unterliegt die Bruttodividende der Kapitalertragsteuer. Tipp: Bei ausländischen Dividendenerträgen besteht die Möglichkeit der Freistellungserklärung.
  • Veräußerungsgewinne aus Aktienbeteiligungen: Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften werden 60 Prozent der Gewinne und Verluste steuerlich berücksichtigt. Grundsätzlich unterliegen die Veräußerungsgewinne – ohne Berücksichtigung von Verlusten – der Kapitalertragssteuer. Tipp: Es besteht die Möglichkeit der Freistellungserklärung.
  • Ausschüttungen, Vorabpauschen und Veräußerungsgewinne aus Aktienfonds: Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften gilt im Steuerabzugsverfahren eine Teilfreistellung von 30 Prozent. In der Veranlagung gilt eine Teilfreistellung von 60 Prozent. Tipp: Für Veräußerungsgewinne besteht die Möglichkeit der Freistellungserklärung.
  • Zinserträge: Zinsen aus Sparguthaben, Termin- und Festgeld stellen beim betrieblichen Anleger normale steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. Sie unterliegen in voller Höhe dem Steuerabzug. Gleiches gilt für laufende Zinsen aus Coupon-Anleihen. Eine Besonderheit besteht bei Zinsen aus abgezinsten Sparprodukten oder Anleihen. Da die Zinsen Bestandteil des Einlösungs- oder Veräußerungsvorgangs sind, wirkt sich in diesen Fällen auch die Befreiung betrieblicher Anleger vom Steuerabzug aus. Dies gilt auch für vor Fälligkeit veräußerte Stückzinspapiere.
  • Erträge aus Immobilien: Diese Erträge stellen normal steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. Bei ausländischen Erträgen ergeben sich Besonderheiten nach den Doppelbesteuerungsabkommen. In der Regel unterliegen die ausländischen Immobilienerträge daher nicht der Kapitalertragssteuer.
  • Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne aus Immobilienfonds: Bei Anlageschwerpunkt Inland gilt eine Teilfreistellung von 60 Prozent, bei Anlageschwerpunkt Ausland gilt eine Teilfreistellung von 80 Prozent. Tipp: Für Veräußerungsgewinne besteht die Möglichkeit der Freistellungserklärung.
 
In vielen Fällen lässt sich mit einer Freistellungserklärung eine Optimierung herbeiführen.

Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften

Steuerregeln für das Anlagevermögen

Für GmbH, AG und eG gibt es verschiedene Regeln für unterschiedliche Formen des Anlagevermögens. Hier ist ebenfalls eine Optimierung sinnvoll.

Anlageformen im Überblick

  • Dividendenerträge aus Aktien: Hier hat sich zum 1. März 2013 eine Änderung ergeben. Bei einer Beteiligungsquote von mindestens 10 Prozent ist die Bruttodividende zu 95 Prozent steuerfrei, bei niedrigerer Beteiligungsquote steuerpflichtig. Unabhängig hiervon wird bei inländischen Dividenden ein Steuereinbehalt von 25 Prozent – gegebenenfalls zuzüglich Solidaritätszuschlag – auf die Bruttodividende vorgenommen. Dieser Steuerabzug wird auf die festzusetzende Körperschaftsteuer angerechnet beziehungsweise erstattet. Für ausländische Dividendenerträge sind GmbH, AG und eG generell vom Steuerabzug befreit.
  • Ausschüttungen und Vorabpauschalen aus Aktienfonds: Bei Körperschaften gilt im Steuerabzugsverfahren eine Teilfreistellung von 30 Prozent. In der Veranlagung gilt eine Teilfreistellung von 80 Prozent.
  • Veräußerungsgewinne aus Aktienbeteiligungen und Anteilen an Aktienfonds: Diese unterliegen nicht dem Steuerabzug, da es sich um die neuen Tatbestände handelt. Veräußerungsverluste werden steuerlich neutral behandelt.
  • Zinserträge: Zinsen aus Sparguthaben, Termin- und Festgeld unterliegen in voller Höhe dem Steuerabzug. Gleiches gilt für laufende Zinsen aus Coupon-Anleihen. Eine Besonderheit besteht bei Zinsen aus abgezinsten Sparprodukten oder Anleihen. Da die Zinsen Bestandteil des Einlösungs- oder Veräußerungsvorgangs sind, wirkt sich in diesen Fällen auch die Befreiung betrieblicher Anleger vom Steuerabzug aus. Dies gilt auch für vor Fälligkeit veräußerte Stückzinspapiere.
  • Erträge aus Immobilien: Diese Erträge stellen normal steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. Bei ausländischen Erträgen ergeben sich Besonderheiten nach den Doppelbesteuerungsabkommen.
  • Ausschüttungen und Vorabpauschalen aus Anteilen an Immobilienfonds: Bei Anlageschwerpunkt Inland gilt eine Teilfreistellung von 60 Prozent, bei Anlageschwerpunkt Ausland gilt eine Teilfreistellung von 80 Prozent.
  • Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Immobilienfonds: Diese unterliegen nicht dem Steuerabzug, da es sich um die neuen Tatbestände handelt. Veräußerungsverluste werden beim Steuerabzug nicht berücksichtigt.
  • Veräußerungsgewinne aus Aktienbeteiligungen und Anteilen an Aktienfonds: Diese unterliegen nicht dem Steuerabzug, da es sich um die neuen Tatbestände handelt. Veräußerungsverluste werden beim Steuerabzug nicht berücksichtigt.